§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Dauer der Nutzungsberechtigung

1. Die Gebührenschuld für die Jahresgebühr entsteht mit der Anmeldung in der Stadtbücherei und ist sofort und als Gesamtsumme fällig. Eine Rückerstattung ist nicht möglich. Die Nutzungsberechtigung gilt ab der Anmeldung für ein Jahr.

2. Der Stadtbücherei ist es vorbehalten, einmal jährlich zu einer städtischen Aktionswoche bzw. zu einer bundesweiten Bibliotheksaktion zwecks Neukundenwerbung 50 % Rabatt auf die in der Gebührensatzung ausgewiesene Jahresgebühr zu gewähren.

3. In Fällen von § 4 Nr. 6 (Säumnis- und Mahngebühren) entsteht die Gebühr nach Ablauf der Ausleihfrist, in Fällen von § 4 Nr. 7 mit Abgabe der Medien. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenschuld an den Schuldner fällig.

4. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Satz 2 in Punkt 3 gilt entsprechend.

Zurück